BGH zum Diebstahl
Wann liegt eine vollendete Wegnahme vor? Für eine vollendete Wegnahme bedarf es den Bruch fremden sowie die Begründung neuen Gewahrsams hinsichtlich des Tatobjekts.
Hierfür muss der Täter die Sachherrschaft am Tatobjekt derart erlangt haben, dass dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über das Tatobjekt nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Wer Gewahrsam an einer Sache hat, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Dabei kommt es stark darauf, wie groß und wie transportabel der Gegenstand ist. Eine vollendete Wegnahme liegt bereits dann vor, wenn leicht bewegliche und handliche Gegenstände in die Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche gesteckt werden. Bei sehr unauffälligen Gegenständen, wie beispielsweise Geldscheinen oder Schmuck, reicht bereits das Ergreifen und Festhalten des Gegenstandes aus.
BGH, Urteil BGH 5 StR 593 18 vom 06.03.2019
Normen: § 242 StGB