BGH zur Spielsucht

Kann Spielsucht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit führen? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet Spielsucht an sich keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder gar ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit.

Führt die Spielsucht beim Täter allerdings zu schwerwiegenden psychischen Veränderungen in der Persönlichkeit, die in ihrem Schweregrad mit einer krankhaften seelischen Störung gleichzusetzen sind, kann dies eine solch erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Täters mitsichziehen. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit kann dabei nur bejaht werden, wenn die begangene Straftat den Zweck hatte, dem Täter die Fortsetzung des Spielens zu ermöglichen.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 424 18 vom 13.03.2019
Normen: § 239a Abs. 1 Satz 1 StGB; § 177 Abs. 2, Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB; § 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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