BGH zur mangelnden Schuldfähigkeit bei Pädophilie
Abweichendes Sexualverhalten führt nicht ohne Weiteres zur Schuldunfähigkeit.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Pädophilie im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB und eine dadurch verminderte Steuerungsfähigkeit begründen kann. Ob die festgestellte Pädophilie des Täters seine Schuldfähigkeit in Bezug auf die von ihm begangene Tat ausschließt, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu bewerten. Entscheidend ist dabei, ob seine sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so beeinflusst haben, dass er die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen nicht mehr aufbringen kann.
BGH, Urteil BGH 1 StR 574 18 vom 10.01.2019
Normen: § 20 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO