BGH zum Rücktritt vom Versuch

Wann ist der Rücktritt vom Versuch freiwillig? Wer vom Versuch einer Straftat zurücktritt, wird nur straflos, wenn er dies auch freiwillig tut, also die Tat aus autonomen Motiven aufgibt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dabei die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken erst durch das Einwirken einer anderen Person erfolgt war, der Freiwilligkeit nicht entgegen. Anders liegt der Fall allerdings, wenn von außen kommende Ereignisse der Tatausführung aus Tätersicht zwingend entgegenstehen, zum Beispiel bei einer unvertretbaren Erhöhung des Entdeckungsrisikos.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 646 18 vom 10.04.2019
Normen: § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
[bns]
 
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