BGH zum bedingten Tötungsvorsatz
Die Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit bedarf einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls.
Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt, wer den Tod eines anderen Menschen als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich zumindest damit abfindet, um sein erstrebtes Ziel zu erreichen. Der Todeseintritt kann dabei für den Täter sogar unerwünscht sein. Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes bedarf es im Rahmen der Beweiswürdigung einer umfassenden Prüfung, wobei der bedingte Tötungsvorsatz von lediglich fahrlässigen Handeln abgegrenzt werden und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden muss.
Muss das Tatgericht im Wesentlichen aus den äußeren Umständen auf die Einstellung des Täters schließen, sind dabei insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivationslage zu berücksichtigen.
Muss das Tatgericht im Wesentlichen aus den äußeren Umständen auf die Einstellung des Täters schließen, sind dabei insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivationslage zu berücksichtigen.
BGH, Urteil BGH 2 StR 377 18 vom 24.04.2019
Normen: § 16 Abs. 1 StGB; § 212 StGB