BGH zur Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

Die Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt grundsätzlich in mehreren Stufen.

Zunächst ist hierfür zu klären, ob beim Angeklagten eine psychische Störung eines solchen Ausmaßes vorliegt, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Anschließend erfolgt die Untersuchung des Ausprägungsgrades der Störung sowie deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten, dessen psychopathologischen Verhaltensmuster zur Tatzeit zu einer Beeinträchtigung seiner psychischen Funktionsfähigkeit geführt haben müssen. Hierzu bedarf es der Hilfe eines Sachverständigen.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 382 18 vom 27.03.2019
Normen: § 20 StGB; § 21 StGB
[bns]
 
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