BGH zur Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht
Das Tatgericht ist bei der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig war, nicht an die Äußerungen des Sachverständigen gebunden.
Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Täters im Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss das Tatgericht in eigener Verantwortung beurteilen. Es ist hierbei nicht an die Äußerungen des hinzugezogenen Sachverständigen gebunden. Folgt das Tatgericht der Auffassung des Sachverständigen, müssen dessen Ausführungen im Urteil so umfassend wiedergegeben werden, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Bewertung seiner Schlüssigkeit im konkreten Fall erforderlich ist.
BGH, Urteil BGH 3 StR 479 18 vom 06.02.2019
Normen: § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 64 StGB