BGH zur Mittäterschaft
Wann ist jemand Mittäter? Für die Annahme einer Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss der Täter erforderlich, aufgrund dessen jeder einen objektiven Tatbeitrag leisten muss.
Dabei genügt bereits eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung. Der Mittäter muss also nicht notwendigerweise am Kerngeschehen selbst mitgewirkt haben.
Ob der Handelnde Mittäter oder möglicherweise nur Teilnehmer an der Straftat ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung ermittelt werden. Maßgeblich können dabei der Grad des eigenen Interesses des Beteiligten am Taterfolg, der Umfang seiner Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Der Bundesgerichtshof betonte, dass der bloße Umstand, dass ein Beteiligter die Tat als gemeinsame ansehen will und sein Tatbeitrag aus seiner Sicht dementsprechend bedeutsam, noch keine Mittäterschaft begründet.
Ob der Handelnde Mittäter oder möglicherweise nur Teilnehmer an der Straftat ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung ermittelt werden. Maßgeblich können dabei der Grad des eigenen Interesses des Beteiligten am Taterfolg, der Umfang seiner Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Der Bundesgerichtshof betonte, dass der bloße Umstand, dass ein Beteiligter die Tat als gemeinsame ansehen will und sein Tatbeitrag aus seiner Sicht dementsprechend bedeutsam, noch keine Mittäterschaft begründet.
BGH, Urteil BGH 4 StR 381 18 vom 26.03.2019
Normen: § 25 Abs. 2 StGB; § 125a Satz 2 StGB aF