BGH zum Prinzip der ?stellvertretenden Strafrechtspflege?

In Deutschland festgenommene ausländische Täter einer im Ausland begangenen Straftat können einer gerechten Strafe nicht entgehen, nur weil die Bundesrepublik sie nicht ausliefern kann.

Wird ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Tat in Deutschland festgenommen, gilt für ihn nach dem Prinzip der ?stellvertretenden Strafrechtspflege? das deutsche Strafrecht, wenn er ansonsten straflos bliebe, weil die ausländische Strafrechtspflege nicht wirksam werden kann. Damit soll verhindert werden, dass ein ausländischer Straftäter durch die ?Flucht? in einen anderen Staat, der ihn ergreift, aber nicht ausliefert oder ausliefern kann, einer gerechten Strafverfolgung entkommt. Das deutsche Strafrecht soll bei im Ausland begangenen Taten dann gelten, wenn der eigentlich zur Verfolgung berufene Staat die Tat nicht verfolgen kann oder will.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 41 19 vom 23.04.2019
Normen: § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB
[bns]
 
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