Bedingter Tötungsvorsatz beim Werfen von Brandsätzen
Ist ein Brandanschlag auf ein von Menschen bewohntes Gebäude immer von einem (bedingten) Tötungsvorsatz gedeckt? Tritt die Lebensgefährlichkeit einer Gewalthandlung offen zu Tage, liegt es in der Regel nahe, den (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters zu bejahen.
Bei der Frage, ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, müssen jedoch stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Für die Beweiswürdigung entscheidend sind bei Brandanschlägen auf von Menschen bewohnten Gebäude insbesondere die konkrete Angriffsweise, die Fluchtmöglichkeiten der Bewohner, die Brennbarkeit und Belegungsdichte des Gebäudes, die Angriffszeit sowie die psychische Verfassung und Motivationslage des Täters.
BGH, Urteil BGH 5 StR 685 18 vom 17.04.2019
Normen: § 261 StPO; § 15 StGB; § 211 StGB; § 212 StGB; § 306b Abs. 1 StGB; § 306c StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB