BGH zur Beihilfe
Wann hat jemand vorsätzlich zu einer Straftat Beihilfe geleistet? Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, wann jemand vorsätzlich zu einer rechtswidrig begangenen Straftat Hilfe geleistet hat.
Hierfür muss sich der Vorsatz des Gehilfen hinreichend konkretisiert haben. Dafür muss er jedoch nicht alle Details der Haupttat kennen. Es reicht aus, wenn er die zentralen Merkmale der Tat mindestens bedingt vorsätzlich erfasst hat. Weicht die begangene Haupttat von den Vorstellungen des Gehilfen ab, steht dies seiner Vorsätzlichkeit nicht entgegen, solange mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen war und keine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist.
BGH, Urteil BGH 1 StR 19 19 vom 09.05.2019
Normen: § 27 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 52 StGB; § 56 StGB