BGH zum Raub
Eine Bestrafung wegen Raubes erfordert unter anderem, dass der Täter eine Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Eine Zueignungsabsicht ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und den Gegenstand sofort wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen. Eine Aneignung als nicht gewollte mögliche Folge seines Handelns genügt dabei nicht. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus.
BGH, Urteil BGH 1 StR 37 19 vom 26.04.2019
Normen: § 249 Abs. 1 StGB