BGH zum minderschweren Fall des Totschlags

Wann handelt der Täter nicht ohne eigene Schuld? Ein minder schwerer Fall eines Totschlags liegt vor, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung vom Opfer zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.

Hat der Täter das Opfer jedoch wiederum zu einem solchen Verhalten herausgefordert, handelte er nicht ohne eigene Schuld. Dies ist dann der Fall, wenn das Opferverhalten eine verständliche Reaktion auf die vorangegangene Provokation des Täters war.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 585 18 vom 22.01.2019
Normen: § 213 StGB
[bns]
 
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