BGH zur Tateinheit

Im Zweifel für den Angeklagten.

Ist ein Angeklagter bei einer Deliktserie sowohl als Täter als auch als Teilnehmer involviert, ist fraglich, ob er für seine Handlungen tateinheitlich oder tatmehrheitlich bestraft wird. Fördert ein Mittäter alle oder einige Einzeltaten jeweils individuell, dann sind diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit gegeben ist - als Tatmehrheit zu betrachten.

Ist unklar, ob der Angeklagte die Haupttaten durch mehrere oder nur eine Handlung gefördert hat, gilt das ?in dubio pro reo?-Prinzip. Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass der Angeklagte nur eine solche Handlung verübt hat.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 118 19 vom 23.04.2019
Normen: § 52 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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