Bedingter Tötungsvorsatz trotz Gleichgültigkeit
Wann liegt bedingter Vorsatz und wann lediglich bewusste Fahrlässigkeit vor? Der bewusst fahrlässig Handelnde erkennt zwar, dass sein Handeln zum Tod eines Menschen führen könnte, ist damit aber nicht einverstanden und vertraut darauf, dass sein Handeln gut ausgehen wird.
Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter dagegen nimmt den Tötungserfolg um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf oder findet sich zumindest mit diesem ab. Es kann dabei bereits genügen, dass der Täter dem Tod des Opfers gleichgültig gegenübersteht.
BGH, Urteil BGH 4 StR 442 18 vom 25.04.2019
Normen: § 15 StGB; § 46 Abs. 3 StGB, 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB, § 315b Abs. 3 StGB