BGH zur Gesetzeskonkurrenz
Bedrohung tritt hinter dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zurück.
Verwirklicht ein Straftäter gleichzeitig mehrere Straftaten, muss sich das Gericht oftmals die Frage stellen, wie diese zueinander in Konkurrenz stehen. Dabei ist maßgeblich, ob bestimmte Straftatbestände hinter anderen zurücktreten. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Straftatbestand der Bedrohung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einen gleichzeitig verwirklichten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zurücktritt.
BGH, Urteil BGH 4 StR 449 18 vom 08.05.2019
Normen: § 113 StGB; § 241 StGB