BVerfG zur Telefonüberwachung Sicherungsverwahrter

Die Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich.

Im vorliegenden Fall richteten sich zwei zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden gegen die unzulässig erklärten Anträge auf gerichtliche Entscheidung betreffend der potentiellen Telefonüberwachung bei Telefonaten in der Sicherungsverwahrung. Die beiden sicherungsverwahrten Beschwerdeführer wurden bei Telefonaten durch eine Bandansage pauschal auf eine mögliche Überwachung ihrer Telefongespräche hingewiesen.

Das Landgericht Marburg war der Meinung, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen hätten, um die beanstandete Handlung als Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG zu qualifizieren, da sie keine tatsächlich erfolgte Überwachung dargelegt hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dies die Beschwerdeführer in ihren Rechten auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verletzt.

Die Sachen wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Marburg zurückgewiesen, bei der es sich mit der Frage beschäftigen muss, ob bereits das anlasslose Abspielen einer Bandansage mit dem Hinweis auf eine potentielle Überwachung eine Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG darstellt und rechtmäßig ist.
 
BVerfG, Urteil BVerfG 2 BvR 2255 17 vom 12.03.2019
Normen: Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 StVollzG; § 119 Abs. 3 StVollzG; § 36 HSVVollzG
[bns]
 
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