Strafgefangener darf keinen Laptop besitzen
Seine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Strafvollstreckungskammer den Antrag eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops, hilfsweise auf Nutzung der Computer der Justizvollzugsanstalt, ablehnen durfte. Der Strafgefangene sei nicht in seinen Grundrechten verletzt, da Computer in sicherheits- oder ordnungsgefährdender Weise verwendet werden können, indem beispielsweise Erkenntnisse über Fluchtwege ausgetauscht werden können. Die Strafvollstreckungskammer durfte zudem in verfassungskonformer Weise darauf abstellen, dass Kontrollen des Computers durch die Justizvollzugsanstalt aufgrund des damit verbundenen erheblichen Zeitaufwandes nicht möglich seien. Dem Strafgefangenen sei es zumutbar zur Anfertigung von Schriftsätzen an Behörden und Gerichte eine elektronische Schreibmaschine zu verwenden.
BVerfG, Urteil BVerfG 2 BvR 2268 18 vom 27.03.2019
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 Nr 2 StVollzG BY