BGH zur Beihilfe
Die bloße Anwesenheit am Tatort kann unter bestimmten Voraussetzungen psychische Beihilfe sein.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bloße Anwesenheit am Tatort zur Annahme einer psychischen Beihilfe ausreichen kann. Um dies zu belegen, sind allerdings sorgfältige und genaue Feststellungen erforderlich, inwiefern der am Tatort Anwesende die Tatbegehung dadurch in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert hat. Zudem muss sich der Gehilfe dessen bewusst gewesen sein.
BGH, Urteil BGH 1 StR 108 18 vom 17.05.2018
Normen: § 27 Abs. 1 StGB