BGH zum Notwehrrecht

Wann wird das Notwehrrecht des Angegriffenen eingeschränkt? Ein pflichtwidriges Vorverhalten des Angegriffenen kann sein Notwehrrecht einschränken, wenn dieses bei vernünftiger Würdigung aller Umstände im konkreten Fall den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge seiner Pflichtverletzung erscheinen lässt.

Liegt ein solches Vorverhalten vor, muss der Angegriffene möglicherweise zunächst versuchen, dem Angriff auszuweichen und darf lebensgefährliche Abwehrmaßnahmen nur dann vornehmen, wenn er keine anderen Möglichkeiten hat oder diese aussichtslos sind.

Liegt kein Fall eines pflichtwidrigen Vorverhaltens vor, aber hat der Angegriffene dennoch ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten an den Tag gelegt, ist sein Notwehrrecht nur eingeschränkt, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang vorliegt und das Vorverhalten nach Kenntnis des Täters auch zur Provokation eines Angriffs geeignet ist.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 208 18 vom 26.06.2018
Normen: § 32 StGB
[bns]
 
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