BGH zur Schuldunfähigkeit wegen einer Wahnerkrankung
Wann liegt ein Ausschluss der Schuldfähigkeit vor? Ob die Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 20 StGB ausgeschlossen ist, hängt davon ab, in welcher Weise sich eine festgestellte psychische Störung, die ein gesetzliches Eingangsmerkmal erfüllt, bei der Tat auf die Unrechtseinsicht sowie die Handlungsmöglichkeiten des Täters ausgewirkt hat.
Ob die Unrechtseinsicht bei einer Wahnerkrankung ausgeschlossen ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Bei einem akuten Schub der psychischen Erkrankung ist dies aber in den allermeisten zu bejahen.
BGH, Urteil BGH 2 StR 69 18 vom 03.05.2018
Normen: § 20 StGB