Beihilfe durch das bloße Überlassen einer Wohnung

Kann allein das Überlassen einer Wohnung eine strafbare Beihilfe begründen? Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann das Überlassen einer Wohnung als Ort für die Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften eine strafbare Beihilfe darstellt.

Grundsätzlich hat der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, dass in dieser keine Straftaten durch dritte Personen verübt werden. Wusste der Wohnungsinhaber bei der Überlassung der Wohnung an einen Dritten allerdings, dass diese für Rauschgiftgeschäfte verwendet werden soll und erfolgte die Aufnahme des Täters in diesem Fall nicht allein aus persönlichen Gründen, muss eine strafbare Beihilfe bejaht werden.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 106 18 vom 28.06.2018
Normen: § 29 BtMG; § 27 StGB
[bns]
 
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