BGH zur Strafzumessung
Eine erschöpfende Aufzählung der Zumessungsgründe sei nicht vorgeschrieben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Tatgericht bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägungen nur die bestimmenden Zumessungsgründe aufführen muss. Eine Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen sei nicht vorgeschrieben. Dies sei zudem auch gar nicht möglich.
BGH, Urteil BGH 1 StR 476 18 vom 26.06.2019
Normen: § 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 46 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 stopp