BGH zur verminderten Schuldfähigkeit

Die Vermutung des verminderten Schuldgehalts kann durch schulderhöhende Gesichtspunkte widerlegt werden.

Bei verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB wird grundsätzlich vermutet, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist. Der Strafrahmen ist daher zu mildern, sofern nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen. Diese sind zum Beispiel eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbegehung, eine Mehrzahl von Geschädigten sowie mitverwirklichte Straftatbestände.
 
BGH, Urteil BGH 1 StR 614 18 vom 26.02.2019
Normen: § 21 StGB; § 50 StGB
[bns]
 
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