BGH zur versuchten Anstiftung
Wann liegt eine versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen vor? Der Bundesgerichtshof hat sich im vorliegenden Urteil mit der Frage beschäftigt, wann eine versuchte Anstiftung zu einem Mord vorliegt.
Zum einen müsse sich die Bestimmungshandlung auf eine hinreichend bestimmte Tat konkretisieren. Diese müsse der Angestiftete zum anderen nach der Vorstellung des Anstifters eigenmächtig zu der von ihm selbst bestimmten Zeit begehen können, wenn er dies wollte.
BGH, Urteil BGH 1 StR 76 19 vom 08.05.2019
Normen: § 30 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 211 StGB