Wann ist der Einsatz eines Verteidigungsmittels durch Notwehr gerechtfertigt?
Der Einsatz eines Messers muss unter Umständen zunächst angedroht werden.
Grundsätzlich ist eine Verteidigungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und der Angegriffene das mildeste, zur Verfügung stehende Abwehrmittel angewandt hat. Mit vorliegendem Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wann der Einsatz eines Messers durch Notwehr gerechtfertigt ist. In der Regel sei dies abhängig davon, ob der Angreifer bewaffnet ist oder nicht. Einem unbewaffneten Angreifer müsse der Angegriffene unter Umständen zunächst mit dem Einsatz des Messers drohen, nämlich dann, wenn dies im konkreten Einzelfall so hohe Erfolgsaussichten hat, dass ihm das Risiko eines Fehlschlags zugemutet werden kann.
BGH, Urteil BGH 2 StR 363 18 vom 17.04.2019
Normen: § 32 Abs. 2 StGB