BGH zum versuchten Raub mit Todesfolge

Ein versuchter Raub mit Todesfolge scheidet aus, wenn das Ziel, die Beute zu erlangen, aus Sicht des Täters im Zeitpunkt der tödlich wirkenden Gewalteinwirkung nicht mehr erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall drang der Angeklagte in die Wohnung des Kölner Opfers ein, forderte es zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen auf und verlieh seinem Verlangen mit Faustschlägen Nachdruck. Das Opfer behauptete, kein Geld in der Wohnung zu verstecken. Da der Täter ihm dies nicht glaubte und seine Suche nach Geld erfolglos verlief, schlug er dem Opfer mit einer Zange mindestens einmal auf den Kopf. Nachdem auch dies keinen Erfolg brachte, erkannte der Täter, dass sein Vorhaben gescheitert war. Aus Wut fügte er daraufhin dem Opfer mit massiven Schlägen mit der Zange sowie durch mehrfaches Springen oder durch gewaltsames Niederknien lebensgefährliche Verletzungen zu, an denen das Opfer kurz darauf verstarb.

Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof verwarf nun die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten. Lediglich der Schuldspruch wurde dahingehend geändert, dass sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub strafbar gemacht hat. Es liegt kein Raub mit Todesfolge vor, da im Zeitpunkt der tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung die Erlangung der Beute aus Sicht des Täters bereits nicht mehr möglich war.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 469 18 vom 24.04.2019
Normen: § 251 StGB
[bns]
 
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