Untauglicher Versuch der Hehlerei
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine vollendete Hehlerei vorliegt, wenn der Täter einen gestohlenen PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verkauft.
Der Senat kam zu der Überzeugung, dass in solchen Fällen in der Regel lediglich ein untauglicher Versuch der Hehlerei gegeben sei. Eine Vollendung liege nicht vor. Statt seinen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten, habe der Täter sogar dafür gesorgt, dass der rechtmäßige Vermögenszustand wiederhergestellt werde.
BGH, Urteil BGH 3 StR 520 18 vom 03.05.2019
Normen: § 259 StGB; § 260 StGB