BGH zum Diebstahl an einem Behältnis
Beim Diebstahl eines Behältnisses, dessen Inhalt von den Vorstellungen des Täters abweicht, kann dessen Zueignungsabsicht zu verneinen sein.
Im vorliegenden Fall entwendete der Täter ein Behältnis, das - wie sich später herausstellte - nicht die vorgestellte, werthaltige, Beute enthielt, auf die es der Täter abgesehen hatte, weswegen er sich daraufhin des Behältnisses inklusive des Inhalts entledigte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in solchen Fällen eine Zueignungsabsicht des Täters zu verneinen ist. Es liegt daher kein vollendeter Diebstahl, sondern fehlgeschlagener Versuch vor.
BGH, Urteil BGH 3 StR 530 18 vom 03.04.2019
Normen: § 242 StGB