BGH zur Bewährung

Wann wird eine Strafe nach § 56 Abs.

1 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt? Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB muss das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte treffen, die Hinweise auf das zukünftige Legalverhalten des Angeklagten geben. Die Umstände der vom Angeklagten verübten Tat können dabei von Bedeutung sein. Insbesondere die inneren Beweggründe, die beim Angeklagten zur Begehung der Straftat geführt haben und die dabei von ihm verfolgten Ziele können Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters zulassen und dadurch die Gefahr der Verübung weiterer Straftaten prognostizieren.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 64 19 vom 04.04.2019
Normen: § 56 Abs. 1 StGB; § 24 StGB
[bns]
 
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