BGH zum Rücktritt
Wann liegt ein beendeter Versuch vor? Der Versuch einer Straftat ist beendet, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahelegen, erkennt.
Das Gleiche gilt, wenn er den Erfolgseintritt bereits für möglich hält, obwohl seine Handlung in Wirklichkeit nicht dazu geeignet war, den Erfog herbeizuführen. Glaubt der Täter, er habe noch nicht alles für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche getan, handelt es sich um einen unbeendeten Versuch der Straftat.
BGH, Urteil BGH 4 StR 185 19 vom 19.06.2019
Normen: § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB