BGH zum Mord aus Verdeckungsabsicht
Wann liegt eine Verdeckungsabsicht vor? Tötet der Täter das Opfer, weil er dadurch eine vorausgegangene Straftat verdecken möchte, liegt ein Mord in Verdeckungsabsicht vor.
Das Gleiche gilt, wenn er Spuren verwischen möchte, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über wichtige Tatumstände - insbesondere die eigene Beteiligung an der vorangegangenen Tat - geben könnten. Wurde die Tat zwar schon aufgedeckt, weiß der Täter dies allerdings nicht, kommt ebenfalls ein Mord aus Verdeckungsabsicht in Betracht.
BGH, Urteil BGH 4 StR 541 18 vom 06.06.2019
Normen: § 211 Abs. 2 StGB