Keine Strafbarkeit eines Arztes wegen Anwesenheit bei einer Selbsttötung
Ein Arzt, der bei der Selbsttötung zweier Frauen durch die Einnahme von Medikamenten anwesend ist und nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit keine Hilfemaßnahmen einleitet, ist nicht ohne Weiteres wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.
Eine versuchte Tötung durch Unterlassen kann nur begehen, wer nach seiner Vorstellung von der Tat rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und dafür quasi als Garant herangezogen werden kann.
Der eine Garantenstellungschaffende besondere Rechtsgrund kann seinen Ursprung etwa in Rechtsnormen, besonderen Vertrauensverhältnissen oder vorangegangenem gefährlichen Tun finden.
Das Überlassen von Medikamenten kommt als Anknüpfungspunkt für eine Garantenstellung nicht in Betracht, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Arzt dem Selbsttötungswilligen auch die eingenommenen Medikamente zur Verfügung gestellt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 5 StR 132 18 vom 03.07.2019
Normen: § 212 StGB; § 216 StGB; § 13 StGB; § 323c StGB