BGH zum Prozessbetrug
Wann liegt ein Prozessbetrug vor? Die Strafbarkeit richtet sich nach der zivilprozessualen Wahrheitspflicht.
Mündliche Angaben der Partei bei ihrer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO müssen lediglich die Grenzen des § 138 Abs. 1 ZPO einhalten, wonach die Partei auch nur vermutete Tatsachen vortragen darf. Dazu gehören Tatsachen, über die sie kein zuverlässiges Wissen hat und auch nicht haben kann, die aber in ihrer Vorstellung nach der Lage der Dinge wahrscheinlich oder zumindest möglich sind. Diese Grenze ist erst überschritten, wenn willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein ohne jegliche Anhaltspunkte getroffen werden.
Anders läge der Fall jedoch bei einer Parteivernehmung nach den §§ 445 ff. ZPO, bei der keine vermuteten Tatsachen behauptet werden dürfen.
Anders läge der Fall jedoch bei einer Parteivernehmung nach den §§ 445 ff. ZPO, bei der keine vermuteten Tatsachen behauptet werden dürfen.
BGH, Urteil BGH 1 StR 219 17 vom 31.10.2019
Normen: § 263 Abs. 1 StGB; § 138 ZPO; § 141 ZPO; §§ 445 ff. ZPO; § 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 261 StPO