BGH zum Vermögensschaden im Rahmen des Betrugs
Tatsächlich bestehende Ansprüche sind schadensmindernd zu berücksichtigen.
Die Angeklagte ist eine Pflegesachverständige, die durch bewusst falsche Angaben sowie die Vorlage von gefälschten Attesten die Pflegebedürftigkeit und Berufsunfähigkeit von mehreren Personen vorgetäuscht hat, um so Versicherungszahlungen zu erhalten. Sie wurde vom Landgericht Stuttgart wegen Betruges in 22 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
In der durch die Angeklagten eingelegten Revision wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei der Ermittlung der Schadenshöhe auch etwaig bestehende Ansprüche, die die Versicherten tatsächlich gegen die geschädigten Versicherungen gehabt hätten, zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es allein auf das Bestehen, nicht auf die Geltendmachung der Ansprüche an. Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg: Durch die nicht ausreichende Beachtung dieses Grundsatzes hat das Landgericht die Höhe des eingetretenen Vermögensschaden in zwei Fällen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Sache wird daher in diesem Umfang aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgewiesen.
In der durch die Angeklagten eingelegten Revision wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass bei der Ermittlung der Schadenshöhe auch etwaig bestehende Ansprüche, die die Versicherten tatsächlich gegen die geschädigten Versicherungen gehabt hätten, zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es allein auf das Bestehen, nicht auf die Geltendmachung der Ansprüche an. Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg: Durch die nicht ausreichende Beachtung dieses Grundsatzes hat das Landgericht die Höhe des eingetretenen Vermögensschaden in zwei Fällen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Sache wird daher in diesem Umfang aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgewiesen.
BGH, Urteil BGH 1 StR 395 19 vom 09.10.2019
Normen: § 263 Abs. 1 StGB