Bedingter Vorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen

Wann liegt ein bedingter Tötungsvorsatz vor? Nimmt der Täter äußerst gefährliche Gewalthandlungen vor, spricht dies für die Annahme eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes, weil der Täter mit der Möglichkeit des Todes des Tatopfers in der Regel rechnet und ? da er dennoch mit seinem Handeln fortfährt ? diesen billigend in Kauf nimmt.

Trotzdem ist die Frage, ob ein bedingter Tötungsvorsatz vorliegt, stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. Entscheidend sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der vorgenommenen Handlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täter im Tatzeitpunkt sowie seine Motivationslage.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 122 19 vom 30.07.2019
Normen: § 15 StGB; § 212 StGB
[bns]
 
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