BGH zum Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

Wann hat ein mittelbarer Täter zur Tat angesetzt? Im vorliegenden Urteil beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann ein mittelbarer Täter zur Begehung einer Straftat unmittelbar angesetzt hat.

Grundsätzlich sei dafür nicht notwendig, dass der Tatmittler, der als Werkzeug des mittelbaren Täters fungiert, durch eigene Handlungen zur Tat ansetzt. Der Versuchsbeginn ereigne sich daher regelmäßig schon zu dem Zeitpunkt, in dem der mittelbare Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler in der Vorstellung abgeschlossen hat, dass der Tatmittler die tatbestandsmäßige Handlung in einem engen zeitlichen Zusammenhang vornehmen werde.
 
BGH, Urteil BGH 2 StR 139 19 vom 23.10.2019
Normen: § 22 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 263 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
[bns]
 
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