Objektive und subjektive Voraussetzungen der Beihilfe

Wann begeht jemand Beihilfe zu einer Straftat? Für das Vorliegen einer Beihilfe benötigt man zunächst eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat, die vom Täter begangen wurde.

Ein Hilfeleisten zu dieser liegt vor, wenn der Gehilfe die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder zumindest erleichtert. Es ist dabei nicht notwendig, dass die Handlung des Gehilfen für den Eintritt des konkreten Erfolges in irgendeiner Form kausal wird. Zudem kann die Hilfeleistung auch schon im Vorbereitungsstadium der Tat erfolgen.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 322 19 vom 31.10.2019
Normen: § 27 StGB
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular