Konkurrenzverhältnis zwischen Urkundenunterdrückung und Urkundenfälschung
Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, wie die Urkundenunterdrückung durch Beschädigen und die Urkundenfälschung durch das Verfälschen einer echten Urkunde konkurrenzrechtlich zueinander stehen.
Der BGH kam zu der Überzeugung, dass die Urkundenunterdrückung in der konkreten Begehungsweise des Beschädigens einer Urkunde hinter der Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde zurücktritt, da ein solches Beschädigen einer Urkunde eine typische Begleitform des Verfälschens einer solchen darstellt. Unerheblich ist dabei, dass beide Strafnormen unterschiedliche Rechtsgüter schützen.
BGH, Urteil BGH 3 StR 7 19 vom 21.08.2019
Normen: § 267 StGB; § 274 StGB; § 52 StGB