BGH: Maßstäbe zu Bewertung, ob Mittäterschaft vorliegt

Wann ist ein Tatbeteiligter ein Mittäter? Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter zu qualifizieren ist, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten Gesamtumständen in wertender Betrachtung zu beurteilen.

Für diese Bewertung können wesentlich sein: der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft, nach der die Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängig sind. Hierfür hat der Tatrichter in Grenzfällen einen Beurteilungsspielraum.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 449 19 vom 19.11.2019
Normen: § 25 Abs. 2 StGB
[bns]
 
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