BGH zur Geldwäsche

Der Vorsatz muss sich nur in groben Zügen auf die Vortat beziehen.

Bei der Geldwäsche muss sich der Vorsatz des Täters insbesondere darauf beziehen, dass der Tatgegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Vortat stammt, wobei der Täter dabei weder an den konkreten Vortäter noch an die genauen Umstände der Vortat gedacht haben muss. Grundsätzlich genügt eine laienhafte rechtliche Bewertung der tatsächlich vorliegenden oder sich vom Täter vorgestellten Tatumstände, aus denen sich in groben Zügen eine solche Vortat ergibt. Umfasst sein Vorsatz eine andere in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannte Vortat als die tatsächlich geschehene, steht dies dem Vorsatz nicht entgegen. Hält der Täter eine Vortat für möglich, steht dem aber gleichgültig gegenüber, liegt ein bedingter Vorsatz vor.
 
BGH, Urteil BGH 5 StR 409 19 vom 13.11.2019
Normen: StGB § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. a)
[bns]
 
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