BGH zum minder schweren Fall des Totschlags
Die erforderliche Gefühlsaufwallung des Täters darf nicht durch rationale Abwägung unterbrochen worden sein.
Begeht ein Totschläger die Tat, da er ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zum Totschlag hingerissen worden ist, liegt ein minderschwerer Fall mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass nur dann von einem minder schweren Fall ausgegangen werden kann, wenn die Provokation und der beim Täter durch die Misshandlung entstandene Zorn zur Zeit der Tatausführung noch fortdauern. Wird die Gefühlsaufwallung des Täters durch eine von ihm durchgeführte rationale Abwägung unterbrochen, so dass diese im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht mehr fortwirkt, scheidet ein minder schwerer Fall aus.
BGH, Urteil BGH 2 StR 378 19 vom 19.11.2019
Normen: § 213 1. Alt. StGB