BGH zum Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel
Wann setzt der Täter zur Tötung ein gemeingefährliches Mittel ein? Wer ein Tötungsdelikt begeht, ist nur Mörder, wenn zudem ein Mordmerkmal vorliegt.
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel. Laut dem Bundesgerichtshof ist ein Tötungsmittel dann gemeingefährlich, wenn es in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrschen kann.
BGH, Urteil BGH 2 StR 415 19 vom 12.11.2019
Normen: § 211 Abs. 2 Var. 7 StGB