BGH zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Betrug

Die Verrichtung lediglich untergeordneter Hilfstätigkeiten innerhalb einer dem betrügerischen Vertrieb von Aktien dienenden Organisation begründet im Regelfall keine Täterschaft.

Im vorliegenden Fall beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein am betrügerischen Vertrieb von Aktien durch Telefonverkäufe Beteiligter ein Mittäter oder lediglich Beihelfer ist. Das Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Beteiligter, der die betrügerische Organisation lediglich durch untergeordnete Hilfstätigkeiten fördert und dabei nicht in die eigentlichen Verkaufsvorgänge involviert ist, regelmäßig Beihelfer ist. Selbst ein erhebliches Interesse am Erfolg des Betrugs ändert daran nichts.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 323 19 vom 26.11.2019
Normen: § 263 StGB; § 25 StGB; § 27 StGB
[bns]
 
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