BGH zum Diebstahl von leicht beweglichen Sachen

Bereits das Einstecken in die Kleidung kann für eine vollendete Wegnahme ausreichen.

Die für einen Diebstahl oder Raub erforderliche Begründung von neuem Gewahrsam im Rahmen der Wegnahme wird bei leicht beweglichen Sachen von geringem Umfang regelmäßig bereits durch das Einstecken in die eigene Kleidung, beispielsweise in die Jackentasche, erreicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Begründung neuen Gewahrsams nicht ausreicht, wenn das Opfer den Gegenstand freiwillig in dem Glauben übergibt, dass sich der andere diesen nur kurz anschauen wolle. Dies stelle lediglich eine Gewahrsamslockerung dar.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 342 19 vom 13.11.2019
Normen: § 242 StGB; § 249 StGB
[bns]
 
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