BGH zur Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei erfordert nicht, dass auch der Haupttäter gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande gehandelt hat.

Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob eine Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei auch dann möglich ist, wenn der Haupttäter selbst - im Gegensatz zum Beihelfer - nicht gewerbsmäßig gehandelt hat und auch nicht Mitglied einer Bande ist. Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei selbst dann zu bejahen ist, wenn lediglich der Beihelfer gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Der Haupttäter, dem der Beihelfer unterstützt, muss diese beiden besonderen Merkmale nicht erfüllen. Nicht anders liegt der Fall bei der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung.
 
BGH, Urteil BGH 3 StR 521 18 vom 17.10.2019
Normen: § 27 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 2 StGB, § 259 Abs. 1 StGB, § 260a Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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