BGH zum Vorsatz

Zu welchem Zeitpunkt muss der Vorsatz vorliegen? Erfolgsdelikte, wie beispielsweise Mord, Totschlag, Körperverletzung oder auch Sachbeschädigung, setzen voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der für den Erfolg der Tat ursächlichen Handlung einen sich auf alle tatsächlichen Umstände, die die Tatbestandsmerkmale erfüllen, beziehenden Vorsatz hat.

Entsteht der Tatvorsatz erst später (sog. dolus subsequens) liegt keine Strafbarkeit vor, da der Vorsatz immer im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen muss. Die bezüglich des Vorsatzes getroffenen Feststellungen und Wertungen und die sie tragende Beweiswürdigung im Urteil müssen in sich widerspruchsfrei sein.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 348 19 vom 25.09.2019
Normen: § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO
[bns]
 
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