Bedingter Vorsatz bei schwerer Brandstiftung

Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wann ein auf die Inbrandsetzung eines Wohngebäudes gerichteter bedingter Vorsatz vorliegt.

Grundsätzlich erfordert der bedingte Vorsatz, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und er den Taterfolg gleichzeitig billigt bzw. sich zumindest um des erstrebten Zieles Willen mit diesem abfindet, wobei ihm der Eintritt des Erfolgs auch gleichgültig oder sogar an sich unerwünscht sein kann (Willenselement). Um festzustellen, ob beide Elemente vorliegen, muss eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektive Umstände des konkreten Falls vorgenommen werden. Ein wichtiger Indikator ist dabei die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die auf Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu beurteilen ist.

Bei der Frage, ob ein auf die Inbrandsetzung eines Wohngebäudes gerichteter bedingter Vorsatz vorliegt, müssen im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung insbesondere die baulichen Gegebenheiten und die sonstige Beschaffenheit des Gebäudes, die Vorgehensweise des Täters, die sich aus der konkreten Angriffsweise ergebende Gefährdung sowie der psychische Zustand des Täters und dessen Motivlage berücksichtigt werden.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 485 19 vom 17.12.2019
Normen: § 15 StGB; § 306 StGB; § 306a StGB
[bns]
 
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