Wann ist ein Rücktritt freiwillig?

Maßgeblich ist die subjektive Vorstellung des Täters.

Ein erfolgreicher Rücktritt von einer Straftat führt zur Strafbefreiung. Erforderlich ist jedoch, dass der Rücktritt freiwillig erfolgt ist. Der Täter muss dabei aus autonomen Motiven gehandelt haben, also ?Herr seiner Entschlüsse? gewesen sein. Freiwilligkeit liegt daher nicht vor, wenn der Täter glaubt, dass die Ausführung seines Tatplans ohnehin nicht mehr möglich sei, weil ihn zum Beispiel eine äußere Zwangslage daran hindern würde.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 500 19 vom 21.11.2019
Normen: § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular