BGH zur Konkurrenz von Waffendelikten
Bei gleichzeitiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen stehen alle in der Besitzphase begangenen Verstöße zueinander in Tateinheit.
Im vorliegenden Fall wurde in der Wohnung der Angeklagten im Dezember 2017 ein Schlagring sichergestellt. Im Januar 2018 befand sie bei einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle einen anderer Schlagring in ihrer Handtasche, den sie schon seit Monaten dort aufbewahrte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stehen alle in Bezug auf beide Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße zueinander in Tateinheit, da die Angeklagte gleichzeitig über beide Schlagringe die tatsächliche Gewalt ausübte. Dabei ist es unerheblich, dass sich die beiden Schlagringe an unterschiedlichen Orten befanden. Die Angeklagte wurde daher wegen Besitzes in Tateinheit mit Führen von verbotenen Gegenständen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8 ? verurteilt.
BGH, Urteil BGH 5 StR 578 19 vom 10.12.2019
Normen: § 52 WaffG; § 52 StGB